§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Budo Club Samurai Berlin (BC Samurai).
- Die Eintragung ins Vereinsregister wird angestrebt; nach Eintragung erhält der Verein den
Namenszusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Berlin - Reinickendorf. Der Verein
ist Mitglied in denjenigen Fachverbänden des Landessportbundes e.V., deren Sportarten im Verein
betrieben werden. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und
zwar durch Ausübung des Sports. Der Sport wird durch Teilnahme an regelmäßigem Training und an
offiziellen Wettkämpfen, insbesondere in der Sportart Judo ausgeübt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral . Die Angehörigen aller Völker und Rassen werden
gleiche Rechte eingeräumt. Der Verein wahrt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem Verein gehören jugendliche
und erwachsene Mitglieder an. Zu den erwachsenen Mitgliedern zählen aktive Mitglieder,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur Förder- oder
Ehrenmitglieder sein. Jugendliche Mitglieder können nur aktive Mitglieder sein.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein Sport treibenden Mitglieder.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschlussder Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Anerkennung der Satzung
beantragt werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragsteller/in mitzuteilen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen
werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Mitglied
in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist im Falle eines verhaltensbedingten
Ausschlusses unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der jährlichen
Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgehalten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
- Wahl der Mitglieder von Ausschüssen
- Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Förderbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen.
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Sie wird gewöhnlich vom ersten Vorsitzenden geleitet; es kann auch ein Versammlungsleiter bestimmt werden.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal
im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Dies wird durch Aushang an der Informationstafel in der
Trainingsstätte des Vereins (Sportschule Nord, Düsterhauptstraße 29-30) und auf der Homepage
des Vereins (www.bc-samurai.de) erfolgen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder 20 v. H. der Mitglieder einen Antrag an den
Vorstand richten.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte
müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des
18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen oder Zuruf.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident
- Erster und zweiter Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Sportwarte der Sektionen Judo und Kickboxen
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter sowie der Schatzmeister.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen, wobei in jedem Geschäftsjahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgen soll. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei
ordnungsgemäßer Buchführung beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes und des
Vorstandes.
§12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.